ALL­GE­MEI­NE GESCHÄFTS­BE­DIN­GUN­GEN

der CAMES­MA Koor­di­na­ten-Mess­tech­nik GmbH

§ 1 Gel­tungs­be­reich, Form

(1) Die nach­ste­hen­den All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen gel­ten für alle unse­re Geschäfts­be­zie­hun­gen mit unse­ren Auf­trag­ge­bern, sofern die­se Unter­neh­mer i.S.d. § 14 BGB oder eine juri­sti­sche Per­son des öffent­li­chen Rechts sind.
Sofern indi­vi­du­al­ver­trag­lich aus­drück­lich nichts ande­res ver­ein­bart wird, wer­den unse­re Lei­stun­gen und Ange­bo­te aus­schließ­lich auf Grund der nach­ste­hen­den Bedin­gun­gen erbracht. Dies gilt auch bei fort­lau­fen­den Ver­trags­ab­schlüs­sen mit dem Auf­trag­neh­mer, auch ohne aus­drück­li­che Ver­ein­ba­rung. Abwei­chen­de und/oder ergän­zen­de AGB vom Auf­trag­neh­mer gel­ten nicht. Die­sen wider­spre­chen wir hier­mit aus­drück­lich. Auch in der vor­be­halt­lo­sen Erbrin­gung unse­rer Dienst­lei­stung liegt kein Aner­kennt­nis der von die­sen AGB abwei­chen­den oder die­se ergän­zen­den AGB des Auf­trag­neh­mers vor.

(2) Wir behal­ten uns vor, die nach­ste­hen­den All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen jeder­zeit zu ändern bzw. zu ergän­zen. Ände­run­gen und/ oder Ergän­zun­gen haben auf bereits bestehen­de Rechts­ge­schäf­te kei­nen Ein­fluss und gel­ten daher nur für Ver­trags­ab­schlüs­se, die an dem Zeit­punkt der Aktua­li­sie­rung geschlos­sen wer­den.

(3) Rechts­ver­bind­li­che Erklä­run­gen und Ver­ein­ba­run­gen zwi­schen uns und dem Auf­trag­ge­ber (wie z.B. Neben­ab­re­den, Ergän­zun­gen, Ände­run­gen, Män­gel­an­zei­gen, Frist­set­zung etc.) sind zu ihrer Wirk­sam­keit aus­schließ­lich schrift­lich, d.h. in Schrift- oder Text­form (z.B. Brief, E‑Mail oder Tele­fax) abzu­ge­ben.

§ 2 Ange­bot und Ver­trags­schluss

(1) Ange­bo­te von uns sind frei­blei­bend und unver­bind­lich. Wird das Ange­bot auf­grund von Unter­la­gen durch uns (Abbil­dun­gen und Zeich­nun­gen, ein­schließ­lich Maß­an­ga­ben) erstellt, so sind die­se Unter­la­gen nur ver­bind­lich, wenn dies im Ange­bot aus­drück­lich erwähnt, d.h. hier­auf Bezug genom­men wird Das Eigen­tums- und Urhe­be­recht an Kosten­vor­anschlä­gen, Zeich­nun­gen und ande­ren Unter­la­gen behal­ten wir uns aus­drück­lich vor. Sie dür­fen ohne unse­re aus­drück­li­che Zustim­mung nicht zugäng­lich gemacht wer­den.

(2) Ein Ver­trags­schluss kommt ‑sofern indi­vi­du­al­ver­trag­lich nichts ande­res ver­ein­bart ist- mit schrift­li­cher Auf­trags­be­stä­ti­gung durch uns bzw. der schrift­li­chen Annah­me des Ange­bo­tes zustan­de.

(3) Unse­re gegen­über dem Auf­trag­ge­ber erbrach­te Dienst­lei­stung erschöpft sich in der Bekannt­ma­chung der Mess­lei­stung, d.h. des Mess­ergeb­nis­ses des uns vom Auf­trag­ge­ber zu Ver­fü­gung gestell­ten Mate­ri­als bzw. des Werk­stof­fes. Sofern wir für die Erlan­gung der Mess­lei­stung geson­der­te Zeich­nun­gen anfer­ti­gen oder Berech­nungs­pro­gram­me (wie z.B. CAD-Pro­gram­me) erstel­len müs­sen, stel­len die­se ledig­lich Arbeits­schrit­te zur Erlan­gung der Mess­lei­stung dar und ver­blei­ben aus­schließ­lich in unse­rem Eigen­tum und Besitz.

(4) Wenn ein Kun­de die Cames­ma GmbH die­se mit einer vom Akkre­di­tie­rungs­be­reich der Cames­ma GmbH abge­deck­ten Tätig­keit beauf­tragt, impli­ziert dies nicht die Aus­stel­lung eines akkre­di­tier­ten Berichts bzw. ein akkre­di­tier­tes Zer­ti­fi­kats. In die­sen Fäl­len ist der Bericht/das Zer­ti­fi­kat kein akkre­di­tier­ter Bericht/akkreditiertes Zer­ti­fi­kat und folg­lich nicht vom EA MLA abge­deckt. Für Kon­for­mi­täts­be­wer­tungs­tä­tig­kei­ten, die vom Akkre­di­tie­rungs­be­reich der Cames­ma GmbH abge­deckt sind, muss für die Aus­stel­lung eines akkre­di­tier­ten Berichts bzw. eines akkre­di­tier­ten Zer­ti­fi­kats dies in einer recht­li­chen oder doku­men­tier­ten Ver­ein­ba­rung zwi­schen der Cames­ma GmbH und ihrem Kun­den aus­drück­lich ver­ein­bart wer­den.

§ 3 Lie­fer­zeit (Zeit der Lei­stungs­er­brin­gung)

(1) Die Lie­fer­frist ergibt sich aus der mit dem Auf­trag­ge­ber getrof­fe­nen indi­vi­du­el­len Ver­ein­ba­rung und setzt die frist­ge­rech­te und ord­nungs­ge­mä­ße Erfül­lung der Ver­pflich­tun­gen des Auf­trag­ge­bers, wie z.B. Bei­brin­gung der von ihm zu beschaf­fen­den Unter­la­gen, recht­zei­ti­ge Zur­ver­fü­gung­stel­lung von Mate­ria­li­en und Werk­stof­fen vor­aus. Die Ein­re­de des nicht erfüll­ten Ver­tra­ges bleibt uns aus­drück­lich vor­be­hal­ten.
(2) Die Lie­fer­frist ist ein­ge­hal­ten, wenn der Kun­de bis zu ihrem Ablauf über die von uns erbrach­te Lei­stung ver­fü­gen kann. Dies ist der Fall, wenn dem Auf­trag­ge­ber das von uns ermit­tel­te Mess­ergeb­nis inner­halb der Lie­fer­zeit zugeht.

(3) Ist die Nicht­ein­hal­tung der Lie­fer­zeit auf „höhe­re Gewalt“, unvor­her­seh­ba­re, unab­wend­ba­re und schwer­wie­gen­de Ereig­nis­se zurück­zu­füh­ren, so ver­län­gert sich die Lie­fer­zeit ent­spre­chend. Wir wer­den dem Auf­trag­ge­ber den Beginn und das Ende der­ar­ti­ger Umstän­de unver­züg­lich mit­tei­len.

(4) Defi­ni­ti­on der „höhe­ren Gewalt“ und deren Fol­gen für die Lie­fe­rung:

  (a) Als „höhe­re Gewalt“ wer­den alle vor­her­seh­ba­ren und unvor­her­seh­ba­ren Ereig­nis­se ange­se­hen, die außer­halb der zumut­ba­ren Kon­trol­le und des Ein­flus­ses der Par­tei­en lie­gen und die Durch­füh­rung des Ver­tra­ges ohne deren Ver­schul­den beein­träch­ti­gen, wie etwa behörd­li­che Maß­nah­men, Geset­zes­än­de­run­gen, Streik, Aus­sper­run­gen oder ande­re Arbeits­kampf­maß­nah­men, Ter­ro­ris­mus, Krie­ge, Auf­stän­de, Unru­hen, Epi­de­mie, Pan­de­mie (ins­be­son­de­re nach dem aktu­ell gel­ten­den Infek­ti­ons­schutz­ge­setz), Blitz­schlag, Erd­be­ben, Feu­er, Unwet­ter, Natur­ge­wal­ten etc..

  (b) Im Fal­le höhe­rer Gewalt sind wir dazu berech­tigt, unse­re Tätig­keit zu unter­bre­chen oder ein­zu­schrän­ken, soweit wir an der Auf­trags­durch­füh­rung auf­grund von höhe­rer Gewalt behin­dert oder beein­träch­tigt wer­den und sofern wir den Auf­trag­ge­ber unver­züg­lich von die­ser Ver­zö­ge­rung schrift­lich (z.B. E‑Mail oder Fax) infor­miert haben. Die Ver­pflich­tung zur Auf­trags­durch­füh­rung wird dann für die Dau­er der höhe­ren Gewalt und für die Dau­er der Zeit, die für die Wie­der­auf­nah­me der Arbei­ten not­wen­dig ist, unter­bro­chen oder ein­ge­schränkt.

  (.c.) Sofern eine sol­che Unter­bre­chung oder Ein­schrän­kung der Auf­trags­durch­füh­rung mehr als 3 Mona­te inner­halb einer 12 Monats-Peri­ode über­schrei­tet, dann sind sowohl der Kun­de als auch wir berech­ti­get, den Ver­trag schrift­lich zu kün­di­gen. Bei Ver­let­zung ver­trag­li­cher Pflich­ten, die durch höhe­re Gewalt ver­ur­sacht wur­den, kön­nen kei­ner­lei For­de­run­gen gestellt wer­den. Sämt­li­che For­de­run­gen und Kosten, die vor dem Ein­tritt der höhe­ren Gewalt ent­stan­den sind, blei­ben auf­recht erhal­ten und kön­nen mit evtl. bestehen­den Ver­pflich­tun­gen auf­ge­rech­net wer­den. In Fäl­len der „höhe­ren Gewalt“ kön­nen gegen uns kei­ne Scha­dens­er­satz­an­sprü­che gestellt wer­den.

  (d) In allen übri­gen Fäl­len ist der Auf­trag­ge­ber im Fal­le eines von uns zu ver­tre­ten­den Lie­fer­ver­zu­ges zur Gel­tend­ma­chung von Ver­zugs­schä­den erst dann berech­tigt, wenn eine von ihm nach Ver­zugs­ein­tritt schrift­lich gesetz­te Nach­frist von min­de­stens drei Wochen frucht­los ver­stri­chen ist.

(5) Bei schuld­haf­ter Ver­let­zung von Mit­wir­kungs­pflich­ten sei­tens des Auf­trag­ge­bers sind wir zu kei­nem Scha­dens­er­satz ver­pflich­tet.

§ 4 Ver­gü­tung

(1) Soweit indi­vi­du­al­ver­trag­lich nichts ande­res ver­ein­bart, sind unse­re Rech­nun­gen bin­nen 30 Tagen nach Rech­nungs­er­stel­lung ohne Abzug zahl­bar. Mit Ablauf vor­ste­hen­der Zah­lungs­frist kommt der­Auf­trag­ge­ber in Ver­zug. Der Rech­nungs­preis ist wäh­rend des Ver­zu­ges mit 8 % p.a. zu ver­zin­sen. Wir behal­ten uns die Gel­tend­ma­chung eines wei­te­ren Ver­zugs­scha­dens vor.

(2) Dem Auf­trag­ge­ber ste­hen Auf­rech­nungs- oder Zurück­be­hal­tungs­rech­te nur inso­weit zu, als sein Anspruch rechts­kräf­tig fest­ge­stellt oder unbe­strit­ten ist.

(3) Wird nach Abschluss des Ver­trags erkenn­bar (z.B. durch Antrag auf Eröff­nung eines Insol­venz­ver­fah­rens), dass unser Anspruch auf Zah­lung durch man­geln­de Lei­stungs­fä­hig­keit des Auf­trag­ge­bers gefähr­det wird, so sind wir nach den gesetz­li­chen Vor­schrif­ten zur Lei­stungs­ver­wei­ge­rung und ‑ggf. nach Frist­set­zung- zum Rück­tritt vom Ver­trag berech­tigt (§ 321 BGB); die gesetz­li­chen Rege­lun­gen über die Ent­behr­lich­keit der Frist­set­zung blei­ben unbe­rührt.

§ 5 Geheim­hal­tung

(1) Die von uns im Zusam­men­hang mit der Auf­trags­durch­füh­rung bekannt gemach­ten Infor­ma­tio­nen kön­nen ver­trau­li­che und geschütz­te Daten, sowohl tech­ni­scher als auch kauf­män­ni­scher Natur beinhal­ten. Der Auf­trag­ge­ber ver­pflich­tet sich, die­se Infor­ma­tio­nen ohne unser vor­he­ri­ges schrift­li­ches Ein­ver­ständ­nis nicht an Drit­te wei­ter­zu­ge­ben. Ins­be­son­de­re dür­fen Zeich­nun­gen, Model­le, Scha­blo­nen, Muster und ähn­li­che Gegen­stän­de nicht an unbe­fug­te Drit­te über­las­sen oder die­sen zugäng­lich gemacht wer­den.

(2) Der Auf­trag­ge­ber wird die von uns erstell­ten Zeich­nun­gen und Doku­men­te aus­schließ­lich im Zusam­men­hang mit die­sem Geschäfts­vor­fall ver­wen­den. Alle Zeich­nun­gen, Know-How, Doku­men­te etc. blei­ben unser gei­sti­ges Eigen­tum und kön­nen von uns jeder­zeit zurück­ge­for­dert wer­den.

(3) Der Auf­trag­neh­mer wird die vom Auf­trag­ge­ber erstell­ten Zeich­nun­gen und Doku­men­te aus­schließ­lich im Zusam­men­hang mit die­sem Geschäfts­vor­fall ver­wen­den. Alle uns zur Ver­fü­gung gestell­ten Zeich­nun­gen, Know-How, Doku­men­te etc. blei­ben gei­sti­ges Eigen­tum des Auf­trag­ge­bers und kön­nen von ihm jeder­zeit zurück­ge­for­dert wer­den. Die­se Infor­ma­tio­nen wer­den ohne vor­he­ri­ges schrift­li­ches Ein­ver­ständ­nis des Auf­trag­ge­bers nicht an Drit­te wei­ter­ge­ge­ben. Aus­nah­men bil­den recht­li­che Rege­lun­gen.

§ 6 Män­gel­an­sprü­che, Haf­tung

(1) Wir gewähr­lei­sten die sorg­fäl­ti­ge und fach­ge­mä­ße Aus­füh­rung der Mess­lei­stung. Män­gel­rü­gen wer­den als sol­che nur dann von uns aner­kannt, wenn sie schrift­lich mit­ge­teilt wur­den. Dar­über hin­aus sind Gewähr­lei­stungs­rech­te aus­ge­schlos­sen, wenn die feh­ler­haf­te Mess­lei­stung auf eine nicht ord­nungs­ge­mä­ße Bei­brin­gung der vom Auf­trag­ge­ber ein­ge­reich­ten Unter­la­gen oder zur Ver­fü­gung gestell­ten Mate­ria­li­en oder Werk­stof­fen zurück­zu­füh­ren sind.

(2) Ansprü­che aus feh­ler­haf­ten Mess­lei­stun­gen beschrän­ken sich auf unent­gelt­li­che Män­gel­be­sei­ti­gung. Zur Män­gel­be­sei­ti­gung hat uns der Auf­trag­ge­ber die erfor­der­li­che Zeit und Gele­gen­heit zu geben, die drei Wochen nicht unter­schrei­ten darf. Die zum Zwecke der Prü­fung und Man­gel­be­sei­ti­gung erfor­der­li­chen Auf­wen­dun­gen, ins­be­son­de­re Transport‑, Wege- Arbeits- und evtl. Mate­ri­al­ko­sten tra­gen bzw. erstat­ten wir nur dann, wenn tat­säch­lich eine man­gel­haf­te Lei­stung vor­liegt. Andern­falls kön­nen wir vom Auf­trag­ge­ber die aus dem unbe­rech­tig­ten Man­gel­be­sei­ti­gungs­ver­lan­gen ent­stan­de­nen Kosten ver­lan­gen, wenn der Auf­trag­ge­ber wuss­te oder fahr­läs­sig nicht wuss­te, dass tat­säch­lich kei­ne man­gel­haf­te Lei­stung vor­liegt.

(3) Bei Kon­for­mi­täts­aus­sa­gen wird die binä­re Ent­schei­dungs­re­gel nach ILAC-G8:09/2019 Absatz 4.2.1 ange­wen­det. Das Fehl­ent­schei­dungs­ri­si­ko (PFA) beträgt weni­ger als 50%. Ande­re Ent­schei­dungs­re­geln kön­nen ver­trag­lich ver­ein­bart wer­den
(4) Schlägt die Män­gel­be­sei­ti­gung fehl, so kön­nen wir die Män­gel­be­sei­ti­gung wie­der­ho­len. Wird die Män­gel­be­sei­ti­gung ver­wei­gert oder schlägt sie wie­der­holt fehl, hat der Auf­trag­ge­ber das Recht unse­re Ver­gü­tung ange­mes­sen zu min­dern oder vom Ver­trag zurück­zu­tre­ten.

(5) Auf Scha­dens­er­satz haf­ten wir- gleich aus wel­chem Rechts­grund- im Rah­men der Ver­schul­dens­haf­tung bei Vor­satz und gro­ber Fahr­läs­sig­keit. Bei ein­fa­cher Fahr­läs­sig­keit haf­ten wir, vor­be­halt­lich gesetz­li­cher Haf­tungs­be­schrän­kun­gen nur,

  a. für Schä­den aus der Ver­let­zung des Lebens, des Kör­pers oder der Gesund­heit;
  b. für Schä­den aus der Ver­let­zung einer wesent­li­chen Ver­trags­pflicht; in die­sem Fall ist unse­re Haf­tung jedoch auf den Ersatz des vor­her­seh­ba­ren, typi­scher­wei­se ein­tre­ten­den Scha­dens begrenzt.

§ 7 Son­sti­ges

(1) Jede Par­tei ist berech­tigt, den Ver­trag frist­los zu kün­di­gen im Fal­le, dass die ande­re Par­tei insol­vent gewor­den ist und/oder die Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens bean­tragt hat oder ihr gegen­über das Insol­venz­ver­fah­ren eröff­net oder deren Eröff­nung man­gels aus­rei­chen­der Insol­venz­mas­se abge­lehnt wur­de.

(2) Gerichts­stand ist das für unse­ren Unter­neh­mens­sitz zustän­di­ge Gericht. Wir sind aller­dings auch berech­tigt, am Sitz des Kun­den Kla­ge zu erhe­ben.

(3) Für alle Rechts­be­zie­hun­gen zwi­schen uns und dem Auf­trag­ge­ber gilt aus­schließ­lich das Recht der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land.

Stand: Juni 2024