ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
der CAMESMA Koordinaten-Messtechnik GmbH
§ 1 Geltungsbereich, Form
(1) Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Auftraggebern, sofern diese Unternehmer i.S.d. § 14 BGB oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts sind.
Sofern individualvertraglich ausdrücklich nichts anderes vereinbart wird, werden unsere Leistungen und Angebote ausschließlich auf Grund der nachstehenden Bedingungen erbracht. Dies gilt auch bei fortlaufenden Vertragsabschlüssen mit dem Auftragnehmer, auch ohne ausdrückliche Vereinbarung. Abweichende und/oder ergänzende AGB vom Auftragnehmer gelten nicht. Diesen widersprechen wir hiermit ausdrücklich. Auch in der vorbehaltlosen Erbringung unserer Dienstleistung liegt kein Anerkenntnis der von diesen AGB abweichenden oder diese ergänzenden AGB des Auftragnehmers vor.
(2) Wir behalten uns vor, die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit zu ändern bzw. zu ergänzen. Änderungen und/ oder Ergänzungen haben auf bereits bestehende Rechtsgeschäfte keinen Einfluss und gelten daher nur für Vertragsabschlüsse, die an dem Zeitpunkt der Aktualisierung geschlossen werden.
(3) Rechtsverbindliche Erklärungen und Vereinbarungen zwischen uns und dem Auftraggeber (wie z.B. Nebenabreden, Ergänzungen, Änderungen, Mängelanzeigen, Fristsetzung etc.) sind zu ihrer Wirksamkeit ausschließlich schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E‑Mail oder Telefax) abzugeben.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
(1) Angebote von uns sind freibleibend und unverbindlich. Wird das Angebot aufgrund von Unterlagen durch uns (Abbildungen und Zeichnungen, einschließlich Maßangaben) erstellt, so sind diese Unterlagen nur verbindlich, wenn dies im Angebot ausdrücklich erwähnt, d.h. hierauf Bezug genommen wird Das Eigentums- und Urheberecht an Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns ausdrücklich vor. Sie dürfen ohne unsere ausdrückliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden.
(2) Ein Vertragsschluss kommt ‑sofern individualvertraglich nichts anderes vereinbart ist- mit schriftlicher Auftragsbestätigung durch uns bzw. der schriftlichen Annahme des Angebotes zustande.
(3) Unsere gegenüber dem Auftraggeber erbrachte Dienstleistung erschöpft sich in der Bekanntmachung der Messleistung, d.h. des Messergebnisses des uns vom Auftraggeber zu Verfügung gestellten Materials bzw. des Werkstoffes. Sofern wir für die Erlangung der Messleistung gesonderte Zeichnungen anfertigen oder Berechnungsprogramme (wie z.B. CAD-Programme) erstellen müssen, stellen diese lediglich Arbeitsschritte zur Erlangung der Messleistung dar und verbleiben ausschließlich in unserem Eigentum und Besitz.
(4) Wenn ein Kunde die Camesma GmbH diese mit einer vom Akkreditierungsbereich der Camesma GmbH abgedeckten Tätigkeit beauftragt, impliziert dies nicht die Ausstellung eines akkreditierten Berichts bzw. ein akkreditiertes Zertifikats. In diesen Fällen ist der Bericht/das Zertifikat kein akkreditierter Bericht/akkreditiertes Zertifikat und folglich nicht vom EA MLA abgedeckt. Für Konformitätsbewertungstätigkeiten, die vom Akkreditierungsbereich der Camesma GmbH abgedeckt sind, muss für die Ausstellung eines akkreditierten Berichts bzw. eines akkreditierten Zertifikats dies in einer rechtlichen oder dokumentierten Vereinbarung zwischen der Camesma GmbH und ihrem Kunden ausdrücklich vereinbart werden.
§ 3 Lieferzeit (Zeit der Leistungserbringung)
(1) Die Lieferfrist ergibt sich aus der mit dem Auftraggeber getroffenen individuellen Vereinbarung und setzt die fristgerechte und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers, wie z.B. Beibringung der von ihm zu beschaffenden Unterlagen, rechtzeitige Zurverfügungstellung von Materialien und Werkstoffen voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt uns ausdrücklich vorbehalten.
(2) Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Kunde bis zu ihrem Ablauf über die von uns erbrachte Leistung verfügen kann. Dies ist der Fall, wenn dem Auftraggeber das von uns ermittelte Messergebnis innerhalb der Lieferzeit zugeht.
(3) Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf „höhere Gewalt“, unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit entsprechend. Wir werden dem Auftraggeber den Beginn und das Ende derartiger Umstände unverzüglich mitteilen.
(4) Definition der „höheren Gewalt“ und deren Folgen für die Lieferung:
(a) Als „höhere Gewalt“ werden alle vorhersehbaren und unvorhersehbaren Ereignisse angesehen, die außerhalb der zumutbaren Kontrolle und des Einflusses der Parteien liegen und die Durchführung des Vertrages ohne deren Verschulden beeinträchtigen, wie etwa behördliche Maßnahmen, Gesetzesänderungen, Streik, Aussperrungen oder andere Arbeitskampfmaßnahmen, Terrorismus, Kriege, Aufstände, Unruhen, Epidemie, Pandemie (insbesondere nach dem aktuell geltenden Infektionsschutzgesetz), Blitzschlag, Erdbeben, Feuer, Unwetter, Naturgewalten etc..
(b) Im Falle höherer Gewalt sind wir dazu berechtigt, unsere Tätigkeit zu unterbrechen oder einzuschränken, soweit wir an der Auftragsdurchführung aufgrund von höherer Gewalt behindert oder beeinträchtigt werden und sofern wir den Auftraggeber unverzüglich von dieser Verzögerung schriftlich (z.B. E‑Mail oder Fax) informiert haben. Die Verpflichtung zur Auftragsdurchführung wird dann für die Dauer der höheren Gewalt und für die Dauer der Zeit, die für die Wiederaufnahme der Arbeiten notwendig ist, unterbrochen oder eingeschränkt.
(.c.) Sofern eine solche Unterbrechung oder Einschränkung der Auftragsdurchführung mehr als 3 Monate innerhalb einer 12 Monats-Periode überschreitet, dann sind sowohl der Kunde als auch wir berechtiget, den Vertrag schriftlich zu kündigen. Bei Verletzung vertraglicher Pflichten, die durch höhere Gewalt verursacht wurden, können keinerlei Forderungen gestellt werden. Sämtliche Forderungen und Kosten, die vor dem Eintritt der höheren Gewalt entstanden sind, bleiben aufrecht erhalten und können mit evtl. bestehenden Verpflichtungen aufgerechnet werden. In Fällen der „höheren Gewalt“ können gegen uns keine Schadensersatzansprüche gestellt werden.
(d) In allen übrigen Fällen ist der Auftraggeber im Falle eines von uns zu vertretenden Lieferverzuges zur Geltendmachung von Verzugsschäden erst dann berechtigt, wenn eine von ihm nach Verzugseintritt schriftlich gesetzte Nachfrist von mindestens drei Wochen fruchtlos verstrichen ist.
(5) Bei schuldhafter Verletzung von Mitwirkungspflichten seitens des Auftraggebers sind wir zu keinem Schadensersatz verpflichtet.
§ 4 Vergütung
(1) Soweit individualvertraglich nichts anderes vereinbart, sind unsere Rechnungen binnen 30 Tagen nach Rechnungserstellung ohne Abzug zahlbar. Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt derAuftraggeber in Verzug. Der Rechnungspreis ist während des Verzuges mit 8 % p.a. zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens vor.
(2) Dem Auftraggeber stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.
(3) Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass unser Anspruch auf Zahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und ‑ggf. nach Fristsetzung- zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB); die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
§ 5 Geheimhaltung
(1) Die von uns im Zusammenhang mit der Auftragsdurchführung bekannt gemachten Informationen können vertrauliche und geschützte Daten, sowohl technischer als auch kaufmännischer Natur beinhalten. Der Auftraggeber verpflichtet sich, diese Informationen ohne unser vorheriges schriftliches Einverständnis nicht an Dritte weiterzugeben. Insbesondere dürfen Zeichnungen, Modelle, Schablonen, Muster und ähnliche Gegenstände nicht an unbefugte Dritte überlassen oder diesen zugänglich gemacht werden.
(2) Der Auftraggeber wird die von uns erstellten Zeichnungen und Dokumente ausschließlich im Zusammenhang mit diesem Geschäftsvorfall verwenden. Alle Zeichnungen, Know-How, Dokumente etc. bleiben unser geistiges Eigentum und können von uns jederzeit zurückgefordert werden.
(3) Der Auftragnehmer wird die vom Auftraggeber erstellten Zeichnungen und Dokumente ausschließlich im Zusammenhang mit diesem Geschäftsvorfall verwenden. Alle uns zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Know-How, Dokumente etc. bleiben geistiges Eigentum des Auftraggebers und können von ihm jederzeit zurückgefordert werden. Diese Informationen werden ohne vorheriges schriftliches Einverständnis des Auftraggebers nicht an Dritte weitergegeben. Ausnahmen bilden rechtliche Regelungen.
§ 6 Mängelansprüche, Haftung
(1) Wir gewährleisten die sorgfältige und fachgemäße Ausführung der Messleistung. Mängelrügen werden als solche nur dann von uns anerkannt, wenn sie schriftlich mitgeteilt wurden. Darüber hinaus sind Gewährleistungsrechte ausgeschlossen, wenn die fehlerhafte Messleistung auf eine nicht ordnungsgemäße Beibringung der vom Auftraggeber eingereichten Unterlagen oder zur Verfügung gestellten Materialien oder Werkstoffen zurückzuführen sind.
(2) Ansprüche aus fehlerhaften Messleistungen beschränken sich auf unentgeltliche Mängelbeseitigung. Zur Mängelbeseitigung hat uns der Auftraggeber die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, die drei Wochen nicht unterschreiten darf. Die zum Zwecke der Prüfung und Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport‑, Wege- Arbeits- und evtl. Materialkosten tragen bzw. erstatten wir nur dann, wenn tatsächlich eine mangelhafte Leistung vorliegt. Andernfalls können wir vom Auftraggeber die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten verlangen, wenn der Auftraggeber wusste oder fahrlässig nicht wusste, dass tatsächlich keine mangelhafte Leistung vorliegt.
(3) Bei Konformitätsaussagen wird die binäre Entscheidungsregel nach ILAC-G8:09/2019 Absatz 4.2.1 angewendet. Das Fehlentscheidungsrisiko (PFA) beträgt weniger als 50%. Andere Entscheidungsregeln können vertraglich vereinbart werden
(4) Schlägt die Mängelbeseitigung fehl, so können wir die Mängelbeseitigung wiederholen. Wird die Mängelbeseitigung verweigert oder schlägt sie wiederholt fehl, hat der Auftraggeber das Recht unsere Vergütung angemessen zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.
(5) Auf Schadensersatz haften wir- gleich aus welchem Rechtsgrund- im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen nur,
a. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;
b. für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht; in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
§ 7 Sonstiges
(1) Jede Partei ist berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen im Falle, dass die andere Partei insolvent geworden ist und/oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt hat oder ihr gegenüber das Insolvenzverfahren eröffnet oder deren Eröffnung mangels ausreichender Insolvenzmasse abgelehnt wurde.
(2) Gerichtsstand ist das für unseren Unternehmenssitz zuständige Gericht. Wir sind allerdings auch berechtigt, am Sitz des Kunden Klage zu erheben.
(3) Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Auftraggeber gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Stand: Juni 2024